AGB Versicherungen

Allgemeine Bedingungen für die Lieferung von Haftpflichtversicherungsverträgen für Ausfuhr-/Zoll- und Kurzzeitkennzeichen zum Zwecke der Weitervermittlung
der EHA Autoschilder GmbH (Versicherungsvermittlerregister IHK Siegen Nr.: D-DX8D-0I7AW-27)
Stand 09/2008

1. Die vorliegenden Bedingungen gelten für alle unsere Lieferverträge mit Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB (nachfolgend „Kunde“), die Lieferung von Haftpflichtversicherungsbestätigungen für Ausfuhr-/Zoll- und Kurzzeitkennzeichen zum Zwecke der Weitervermittlung durch den Kunden an Dritte betreffend. Entgegenstehende oder von unseren Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden, die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

2. Bei den von der EHA Autoschilder GmbH (nachfolgend „EHA“) an den Kunden zum Zwecke der Weitervermittlung an Dritte gelieferten Versicherungsbestätigungen handelt es sich ausschließlich um Bestätigungen über KfZ-Haftpflichtversicherungen. Die jeweilige Haftpflichtversicherung erstreckt sich ausschließlich auf die gesetzliche Mindestdeckungssumme (7.500.000 € für Personen-, 1.120.000 € für Sach- und 50.000 € für Vermögensschäden) für Fahrzeuge die mit deutschen Ausfuhr-/Zoll- oder Kurzzeitkennzeichen zugelassen sind. Eine Teil- oder Vollkaskoversicherung, eine Insassenunfallversicherung sowie ein Schutzbrief ist nicht Gegenstand der gelieferten Versicherungen.

Der Versicherungsschutz umfasst ausschließlich entweder:

- Überführungsfahrten innerhalb Deutschlands oder Ländern gemäß grüner Versicherungskarte (Versicherungsbestätigungen für Kurzzeitversicherungen).

- Ausfuhr von Fahrzeugen aus Deutschland (Versicherungsbestätigungen für Ausfuhr-/ Zollversicherungen).

Es ist nicht gestattet Änderungen und/oder Ausbesserungen an den gelieferten Versicherungskarten vorzunehmen, die Versicherungskarten werden ansonsten ungültig und dürfen nicht weiter verwendet werden. Das Deckblatt sowie sonstige Bestandteile der Versicherungskarte stellen eine Gesamturkunde dar. Die Entfernung des Deckblatts sowie sonstiger Bestandteile der Versicherungskarte ist strafbar(§ 267 Abs. 1 StGB).

3. Gewährleistungsansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Reklamationen muss der Kunde unverzüglich nach Lieferung schriftlich gegenüber EHA anzeigen.

4. Ein Umtausch von veränderten/ungültigen Versicherungskarten ist nur bei vollständiger Rückgabe des gelieferten Kartensatzes möglich. Für den Ersatz/die Gutschrift ist der ursprünglich an EHA gezahlte Rechnungsbetrag, der durch den Kunden nachzuweisen ist, maßgebend. Verlorene Karten werden nicht erstattet oder umgetauscht.

5. Der Versicherungsnehmer, an den der Kunde die von der EHA gelieferte Versicherungsbestätigung vermittelt, muss mit Namen und vollständiger Adresse durch den Kunden erfasst werden. Bei Nachfragen, insbesondere im Schadensfall, ist der Kunde verpflichtet, diese Daten der EHA und/oder dem Versicherungsunternehmen jederzeit zur Verfügung zu stellen oder, sofern er selbst über diese Daten nicht verfügt, alles ihm zumutbare zu veranlassen, um die Daten der EHA- und/oder dem Versicherungsunternehmen zugänglich zu machen.

6. Ausfuhr-/Zoll- und Kurzzeitversicherungen unterliegen der Versicherungssteuer. Die Versicherungssteuer (in jeweils gesetzlicher Höhe) bemisst sich am Endverkaufspreis der betreffenden Versicherung vom Kunden an den Versicherungsnehmer und ist aufgrund einer entsprechenden Vorgabe des Kunden in der Rechnung von EHA enthalten. Eine Weitergabe/Vermittlung der betreffenden Versicherungen durch den Kunden zu einem Endverkaufspreis, der zu einer höheren Steuerlast, als der in der Rechnung der EHA enthaltenen Versicherungssteuer führt, ist unzulässig. Der Kunde stellt die EHA von jeglichen Steuernachforderungen in diesem Zusammenhang frei.

7. Die Weiterveräußerung der von EHA gelieferten Ausfuhr-/Zoll- und Kurzzeitversicherungen durch den Kunden an Dritte zum Zwecke der Weitervermittlung durch diese ist unzulässig.

8. Die Aushändigung der von EHA gelieferten Versicherungsbestätigungen blanko an Dritte ist unzulässig.

9. Änderungen und Ergänzungen dieser Lieferbedingungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.

10. Gerichtsstand ist Siegen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

11. Die EHA Autoschilder GmbH ist tätig als Versicherungsvertreter mit Erlaubnis nach § 34d Abs 1 GewO Registernummer D-DX8D-017AW-27, Eintragung ist zu überprüfen unter www.vermittlerregister.info. Bundesaufsichtsamt für Finanzdienstleistung, Graurheindorferstrasse 108, 53177 Bonn. Industrie- und Handelskammer, Siegen, Koblenzer Straße 121, 57072 Siegen, Telefon 0271/3302-0, Telefax 0271/3302-400 Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e.V., Breitestraße 29, 10178 Berlin, Telefon 01805 005850 (14 Cent/Min. aus dem deutschen Festnetz), Schlichtungsstellen: Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 080632, 10006 Berlin Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, Kronenstraße 13, 10117 Berlin.